Bist Du infolge von Krankheit nicht arbeitsfähig, informiere unverzüglich Deine:n Nachwuchskräfte-Gesamtkoordinator:in (NGK). Bitte erkundige Dich bei ihr/ihm, welche Personen Du in diesem Fall noch kontaktieren musst. Bei einer Erkrankung von mehr als 3 Kalendertagen musst Du in der Regel spätestens am 4. Tag Deine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und eine Bescheinigung ausstellen lassen. Für gesetzlich Krankenversicherte wird diese Bescheinigung ab dem 01.01.2023 in den meisten Fällen digital ausgestellt und direkt vom Arzt/der Ärztin an Deine Krankenkasse übermittelt. Den Schein musst du in diesem Fall nicht mehr an Deine:n Nachwuchskräfte-Gesamtkoordinator:in (NGK) schicken, Dich aber unbedingt wie sonst auch krankmelden. Bitte beachte, dass Wochenenden bei der Berechnung der Krankheitstage mitzählen. Wenn Du dich also am Freitag krankmeldest, musst Du, sofern Du am Montag immer noch arbeitsunfähig bist, umgehend einen Arzt/eine Ärztin aufsuchen, die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen und – sofern nicht digital von Deinem Arzt/Deiner Ärztin übermittelt - die Bescheinigung einreichen.
Gegebenenfalls kann dies in Deinem Geschäftsfeld auch anders geregelt sein, bitte informiere Dich entsprechend bei Deinem/Deiner NGK.
Erkrankst Du während der Zeit der Berufsschule, meldest Du Dich sowohl in der Schule als auch bei dem/der NGK. Auch in diesem Fall lässt Du Dir bei entsprechender Dauer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Übermittelt Dein Arzt/Deine Ärztin die Bescheinigung digital an die Krankenkasse, bitte um einen Ausdruck für Deine persönlichen Unterlagen. Diesen kannst du zum Nachweis in der Berufsschule nutzen. Achte dabei aber bitte darauf, die Angabe zur Diagnose und zum behandelnden Arzt/Ärztin zuvor unkenntlich zu machen.
Hier findest Du ein Muster einer unkenntlich gemachten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Bitte lege Arztbesuche möglichst so, dass sie außerhalb der Kernarbeitszeit liegen. Ein Arztbesuch zählt nicht zu Deiner Ausbildungszeit.